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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen STABA Getriebe - und Stahlbau GmbH Bitterfeld

I. Allgemeines
Diese Bedingungen liegen allen Geschäftsabschlüssen über Lieferungen und Leistungen
zugrunde. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich
anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Angebote, Auftragsannahme und Preise
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusicherungen und
Garantien unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Prospekte mit allen Unterlagen dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten das Urheberrecht an ihnen und,
solange uns der Auftrag nicht erteilt wird, auch das Eigentum.

3. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist unser Angebot bzw. unsere Annahmeerklärung.
Beanstandungen dieser Erklärungen sind uns unverzüglich vor Ausführung des Auftrages,
spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang, schriftlich mitzuteilen.

4. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, netto ab Werk, zuzüglich Fracht
sowie Mehrwertsteuer. Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung
der Lieferung entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, trägt der Kunde,
es sei denn, wir haben Ihr Entstehen zu vertreten.

III. Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk nach Wahl des Versandweges und -mittels sowie des Spediteurs oder Frachtführers durch uns auf Gefahr des Kunden. Lieferung frei Lieferadresse
des Kunden bedeutetAnlieferung ohneAbladung unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten gehen zu Lasten des
Kunden. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu
dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so
sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern.

2. Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Kunden für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind unverzüglich bei Empfang der Ware zu erstatten und schriftlich zu bestätigen.

3. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht das nicht,
so sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

4. Der Kunde hat Teillieferungen anzunehmen, es sei denn, er weist nach, dass deren
Annahme ihm nicht zuzumuten ist.

5. Die Erfüllung des Vertrages sowie die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzen
voraus
a) die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, es sei denn, die
Nichtlieferung oder Verzögerung ist von uns verschuldet;
b) die richtige und rechtzeitige Vornahme der dem Kunden obliegenden Mitwirkungshandlungen, insbesondere die Übermittlung aller für die Erbringung der Leistung erforderlichen
Informationen, Unterlagen und Genehmigungen;
c) die richtige und rechtzeitige Fertigstellung der für die Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Vorleistungen des Kunden oder anderer Dritter.

6. Die Liefer- bzw. Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde seine
Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt sowie im Falle desArbeitskampfes für die Dauer
der hierdurch bedingten Störung. Entsprechendes gilt für Liefer- bzw. Leistungstermine.

IV. Zahlungen
1. Zahlungen sind spätestens nach dem vereinbarten bzw. in der Rechnung ausgewiesenen
Zahlungsziel, sofort ohne Abzug in Euro fällig. Falls vereinbart wird Skonto gewährt, wenn
alle vorhergehenden Rechnungen bzw. Teilrechnungen beglichen sind, mit Ausnahme solcher Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen des Kunden entgegenstehen. Für die
Skontoverrechnung ist der Nettorechnungsbetrag maßgeblich.

2. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, oder
von uns schriftlich anerkannt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte aus anderen
Geschäften, bzw. laufenden Geschäftsverbindungen.

3. Im Falle von Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines etwaigen weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder
ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so sind wir berechtigt, die Ware
zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware
wegzunehmen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der
laufenden Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, die Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der Ware untersagen. Die
Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

4. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, stehen uns
die Rechte aus § 321 BGB zu und zwar auch für alle weiteren ausstehenden Leistungen
aus der Geschäftsverbindung mit den Kunden. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig zu stellen; dies gilt auch
unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel.

5. In den Fällen der Nr. 3 und 4 können wir die Vorbehaltsware zurücknehmen (V/3), die Einziehungsermächtigung (V/5) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.

6. Die in den Nr. 3 bis 5 genannten Folgen kann der Kunde durch Sicherheitsleistungen in
Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

7. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug unberührt

V. Eigentumsvorbehalte
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte
Forderungen, z. B. aus Akzeptanzwechseln oder im Falle des Scheck-/Wechselverfahrens
bis zur Einlösung des Wechsels durch den Kunden und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Wert der Vorbehaltsware ist der Nettoberechnungsbetrag der von uns gelieferten Ware zuzüglich eines Sicherungsaufschlages
von 50 % (25 % Wertabschlag, 4 % gem. § 171 I InsO, 5 % gem. § 171 II InsO und 16 %
Umsatzsteuer), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller zum Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von
§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der
neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte ab dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange nicht einer der in den Ziffern IV 3 und 4 genannten Fällen eingetreten ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Vorbehaltsware ist getrennt von anderen Waren
zu lagern und/oder als unser Eigentum zu kennzeichnen. Wir sind berechtigt, die Waren
auf Kosten des Kunden sicherzustellen und zu diesem Zweck das Grundstück oder die
Räume des Kunden zu betreten. Der Kunde willigt in das Recht des Betretens und der
Wegnahme ausdrücklich ein. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften
der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im
Wege des Einbaus als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, werden bereits jetzt
zusammen mit allen Sicherheiten an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur
Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit
anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der
Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware abgetreten. Bei der
Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 2 haben, wird uns
ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei
denn, wir widerrufen diese Einziehungsermächtigung in den in Abschn. IV/5 genannten
Fällen des Zahlungsverzuges, der Nichteinlösung eines Wechsels oder des Antrags auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und
uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren
Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch im Fall
für Factoring-Geschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Kunde uns
unverzüglich unterrichten.
Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Rückerlangung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten einschließlich der Vorbehaltsware i. S.
d. Ziffer 4 die gesicherten Forderungen insgesamt im mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Gewährleistung
1. Sachmängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Unterbleibt eine vereinbarte oder gesetzlich vorgesehene Abnahme aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, können Sachmängel insoweit nicht mehr geltend gemacht werden. Werden Sachmängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung dieser mangelhaften Gegenstände sofort eingestellt wird. Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich
Gelegenheit, uns von den Sachmängeln zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Sachmängelansprüche.

2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt und von dem Kunden rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, können wir zunächst nach unserer Wahl den Mangel beheben oder eine
mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Erst nach schriftlicher Zustimmung unsererseits
dürfen eigene Nacharbeiten oder Nacharbeiten durch Dritte erfolgen. Liegt keine schriftliche Zustimmung von uns vor, so werden auch keine Kosten übernommen.
Grundsätzlich übernehmen wir keine Folgekosten, z. B. für Maschinenstillstandszeiten etc.

3. Es gilt als vereinbart, dass Schadensersatzansprüche an uns, gleich welcher Art,
grundsätzlich auf max. 2 % des Auftragswertes (netto) begrenzt sind.

4. Gewährleistungsansprüche jeglicher Art verjähren in Anwendung von § 202 und § 634 a
BGB, grundsätzlich nach 2 Monaten.

VII. Sonstige Haftung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir, auch für unsere
leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, nur in Fällen des Vorsatzes und
der groben Fahrlässigkeit.

2. Bezüglich der Verjährung gelten die Regelungen der Ziff. VI/4 entsprechend.

3. Die Regeln über die Beweislast bleiben unberührt.

VIII.Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
1. Für sämtliche Geschäfte gilt deutsches Recht, auch für Auslandsgeschäfte. Die Anwendung des UN - Abkommens über Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Dessau.

IX. Salvatorische Klausel
Sollte eine Regelung dieserAllgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein
oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen im übrigen nicht

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